Umschrieb ausländischer Führerausweise
Der schweizerische Führerausweis ist erforderlich, wenn der Inhaber/die Inhaberin eines ausländischen
Führerausweises mehr als ein Jahr in der Schweiz wohnt. Es kann jedoch jederzeit
also auch vor Ablauf der
zwölfmonatigen Frist ein Gesuch um Erteilung eines schweizerischen Führerausweises gestellt werden.
Ausnahmen: Berufsfahrer (Kategorie "C" Lastwagen, Kategorie "D"
Car, Kategorie "D1" Taxi) mit Wohnsitz in
der Schweiz oder Berufsfahrer mit Wohnsitz im Ausland mit entsprechenden Grenzgänger- oder
120-Tage-Bewilligungen müssen den schweizerischen Führerausweis vor der ersten berufsmässigen Fahrt
erwerben.
Führerausweise aus EU- oder EFTA-Staaten können in der Regel ohne zusätzliche Prüfung
umgeschrieben werden.
Umschrieb von ausländischen Führerausweisen nach Auslandaufenthalten
Ein im Ausland erworbener Führerausweis (z. B. beim Schüler- bzw. Studienaufenthalt) kann in einen
schweizerischen Führerausweis umgeschrieben werden, wenn ein Auslandaufenthalt von mindestens 12
zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat nachgewiesen werden kann. Für diesen Nachweis wird
empfohlen - zusammen mit dem Gesuch um Erteilung eines schweizerischen Führerausweises - folgende
Originaldokumente dem Strassenverkehrsamt einzureichen:
- Flugtickets bzw. Bestätigung der Fluggesellschaft über Ab- und Rückreisedaten
- Pass (Visums- und Ein-/Ausreisestempel)
- Bestätigung der Schule
- Bestätigung des Veranstalters
- An- und
Abmeldebestätigung bei der Gemeinde (nur bei Volljährigkeit)
Bestehen trotz der erbrachten Nachweise Bedenken über die Eignung zum Führen eines Fahrzeuges, kann eine
Kontrollfahrt angeordnet werden. Diese kann nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Kontrollfahrt
wird der ausländische Führerausweis aberkannt und es besteht dann die Möglichkeit, sich um einen
Lernfahrausweis zu bewerben.