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Prüfungsintervalle
Wann müssen Sie Ihr Fahrzeug wieder vorführen?
Erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich:
- Fahrzeuge zum gewerbsmässigen Personentransport
- Gesellschaftswagen
- Anhänger zum Personentransport
- Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 45 km/h
- Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht von mehr
als 3500 kg
- Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
- Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks zum Transport gefährlicher Güter, die einen entsprechenden Eintrag im Fahrzeugausweis haben;
Erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:
- Motorräder, Kleinmotorräder,
- Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge,
- leichte und schwere Personenwagen,
- Kleinbusse,
- Lieferwagen,
- Sattelschlepper,
- Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum,
- Anhänger aller dieser Fahrzeugarten
Erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
- gewerbliche Traktoren,
- Arbeitsmaschinen,
- Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 750 kg,
Erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
- Motorkarren,
- Arbeitskarren,
- landwirtschaftliche Motorfahrzeuge,
- Motoreinachser,
- Anhänger aller dieser Fahrzeugarten,
- Transportanhänger bis 750 kg Gesamtgewicht,
- Arbeitsanhänger, ausgenommen die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes
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Strassenverkehrsamt AI, Gringel, 9050 Appenzell
Tel. 071 788 95 34, Fax 071 788 95 39, info@stva.ai.ch
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